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Die neue TRBS 2121

Die neue TRBS 2121

Die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 wurde am 11. Februar 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht – und ist somit in Kraft getreten.

Neue TRBS 2121

Die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 wurde am 11. Februar 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht – und ist somit in Kraft getreten. Das heißt Gerüstbaubetriebe sind jetzt verpflichtet, die geänderten Vorschriften beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten zu beachten.


Was besagt die überarbeitete TRBS 2121?
 

Erstellung von Montageanweisungen
Gerüstersteller müssen künftig bei der Planung für jedes Gerüst - je nach Komplexität - eine Montageanweisung (für den Auf-, Um-, Abbau des Gerüsts) anfertigen oder von einer fachkundigen Person anfertigen lassen.

Rangfolge von Schutzeinrichtungen
Siehe Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung: Die Gefahren beim Umgang mit Gerüsten sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Abstürzen festzulegen. Bezüglich der Sicherheitsausrüstung ist eine bestimmte Rangfolge zu beachten: Zu allererst müssen technische Möglichkeiten genutzt werden, bevor man Auffangeinrichtungen und die persönliche Schutzausrüstung einsetzt.

Umsetzung technischer Vorgaben
Die Absturzsicherung ist nach TRBS 2121 als Seitenschutz auszuführen.

“Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, muss während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer durch Seitenschutz gesichert sein.” (Quelle: TRBS 2121)

Werden Gerüstbauteile per Hand nach oben transportiert, muss ein zweiteiliger Seitenschutz in den Lagen eingerichtet werden. Außer auf der obersten Gerüstlage: Hier muss der Seitenschutz mindestens einteilig (oder ein Montagesicherungsgeländer) ausgeführt sein.

Ausreichende Sicherung bei Gerüst-Montage
Beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten muss ein Montagesicherungsgeländer eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, kommen Auffangeinrichtungen wie Schutznetze und die PSAgA zum Einsatz. Dies gilt auch bei Treppentürmen, Raumgerüsten, Überbrückungen, Hängegerüsten und auskragendem Gebäuden sowie Gerüstteilen bzw. Vorsprüngen – vorausgesetzt, dass geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind.

Rettungsmaßnahmen bei Auffangvorgang
Die neuen Regeln sehen vor, dass am Einsatzort immer eine Ausrüstung zur Rettung von Abgestürzten mitzuführen ist.

“Am Einsatzort ist die erforderliche Ausrüstung zur Rettung in Abhängigkeit des Rettungskonzepts bereit zu halten.” (Quelle: TRBS 2121)

Die Beschäftigten müssen hinsichtlich erforderlicher Rettungsmaßnahmen nach einem Auffangvorgang unterwiesen werden. Dazu muss bereits in der Gefährdungsbeurteilung auf ein mögliches Hängetrauma und Verletzungen durch Anprallen am Gerüst hingewiesen werden.

PSAgA fordert Schutzhelm
Helme mit Kinnriemen gemäß der DIN EN 397 mit einer Festigkeit von bis zu 25daN sollten zum Standard gehören.

Zugänge zu Arbeitsplätzen
Ab einer Gerüsthöhe von fünf Metern dürfen nur noch Treppen, Aufzüge oder Transportbühnen als Zugang eingesetzt werden. Maximal zwei Lagen dürfen mit einem Leiterdurchstieg verbunden werden, jedoch nicht umlaufend um das Gebäude. Diese Vorgabe betrifft nicht nur den Gerüstnutzer, sondern auch Ausschreiber und Planer.

Ballastierung von Gerüsten
Zum Ballastieren von fahrbaren Gerüsten dürfen nur feste Baustoffe verwenden werden. Dazu zählen Stahl und Beton, keine flüssigen oder körnigen Baustoffe.